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Satzung des Fördervereins der Grundschule Granschütz e.V.


  §1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
   
1.  
Der „Förderverein der Grundschule Granschütz e.V.“ mit Sitz im Dorfgemeinschaftshaus in 06679 Hohenmölsen OT Granschütz, Tauchaer Str.1 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
   
2.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   
    §2 - Zweck des Vereins
   
1.  
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Granschütz.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
   
  • die öffentliche Präsentation der Grundschule in allen Medien und im Internet um Eltern zu gewinnen ihre Kinder in Granschütz einschulen zu lassen.
  • den Transport von Schülern, welche nicht durch die Regionale Verkehrsgesellschaft befördert werden.
  • Arbeitsgemeinschaften, Workshops u.ä. schulischen Veranstaltungen.
  • Klassenfahrten, einschließlich der Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler
  • die Beschaffung von Unterrichtsmitteln und anderen gemeinschaftsbezogenen Sachmitteln.
  • Veranstaltungen von Schul-und Sportfesten, schulische Wettbewerbe sowie andere gemeinschaftsbezogene Maßnahmen.
    Er tut dies durch Beschaffung und Bereitstellung finanzieller Mittel. Diese Mittel sollen durch sammeln von Geld-und Sachspenden, die Gewinnung von Sponsoren, die Vereinnahmung von Mitgliedsbeiträgen sowie durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen erzielt werden.
Der Verein fördert Projekte nur dann, wenn entweder der Schulträger nicht zuständig ist oder wenn nicht sichergestellt ist, dass der Schulträger den Anteil, zu dem er verpflichtet ist, übernimmt.
   
2.  
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   
3.  
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
   
4.  
Vereinsmitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. In bestimmten Fällen kann unter Vorlage der entsprechenden Nachweise ein Aufwandsersatz gezahlt werden. Die Entscheidung darüber obliegt in jedem Einzelfall dem Vorstand.
   
5.  
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   
    §3 - Erwerb der Mitgliedschaft
   
1.   Mitglieder des Vereins sind:
    a) fördernde Mitglieder
b) ordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
   
2.  
Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts erwerben, die bereit sind, den Verein durch einen regelmäßigen Betrag zu unterstützen und diese Satzung anerkennen.
   
3.  
Für den Erwerb der Mitgliedschaft als förderndes Mitglied genügt eine formlose Beitrittserklärung. Sie wird durch den Vorstand schriftlich bestätigt.
   
4.  
Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund der an ihn gerichteten schriftlichen Anmeldung zur Aufnahme, in dem der Anmeldende sich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
   
5.   Personen, die sich in hervorragender Weise für den Verein und dessen Zweck verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
   
    §4 - Beendigung der Mitgliedschaft
   
1.   Die Mitgliedschaft wird beendet:
    a) durch Tod
b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss
c) durch förmliche Ausschließung bzw. Streichung von der Mitgliederliste
   
2.  
Ein förderndes Mitglied, das die Beitragszahlungen einstellt und trotz Erinnerung nicht wieder aufnimmt, wird von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
   
3.  
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss eines fördernden Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zum Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.
   
4.  
Bei seinem Ausschluss aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
   
    §5 - Mitgliedsbeiträge
   
    Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann die Höhe des Mitgliedsbeitrages im einzelnen Fall bei vorliegenden anzuerkennenden Gründen herabsetzen. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind während der ersten 3 Monate des Kalenderjahres zu entrichten.
   
    §6 - Organe
   
    Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Revisionskommission
   
    §7 - Der Vorstand
   
1.  
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister und der/dem Schriftführerin/Schriftführer. Bei Bedarf kann der Vorstand bis zu zwei weitere Mitglieder in den Vorstand berufen.
   
2.  
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
   
3.  
Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus.
   
    §8 - Zuständigkeit des Vorstandes
   
1.  
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.
   
2.   Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellen des Jahresabschlusses.
c) Beschlussfassung über den Ausschluss von der Mitgliederliste.
d) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Der von ihm erstellte Jahresabschluss und der Bericht sind von der Revisionskommission zu prüfen.
   
    §9 - Wahl, Amtsdauer, Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
   
1.  
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
   
2.  
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Vorstandes einen Nachfolger wählen.
   
3.  
Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen, zu denen vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail mit der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen ist. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen.
   
4.  
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Sollte es bei der Beschlussfassung zu Stimmengleichheit kommen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
   
5.  
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
   
    §10 - Mitgliederversammlung
   
1.  
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern zusammen. in der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen gelten als ein Mitglied.
   
2.   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
    a) Genehmigung des im Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
c) Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission.
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
e) Ausschluss ordentlicher Mitglieder.
f) Wahl des Vorstandes.
g) Wahl der Revisionskommission.
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
i) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
j) Abberufung des Vorstandes. Dazu ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen aller Mitglieder erforderlich.
   
    §11 - Einberufung und Beschlussfassung de Mitgliederversammlung
   
1.  
Die Mitgliederversammlung soll sich zu mindestens einer Sitzung im Jahr zusammenfinden. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Beginn der Versammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt werden.
   
2.  
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
   
3.  
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für zweckändernde Beschlüsse oder für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Im Fall der Zweckänderung hat der neue Vereinszweck gemeinnützig zu sein.
   
4.  
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift ist von ihrem Verfasser und vom Vorsitzenden des Vereins zu unterschreiben.
   
    §12 - Die Revisionskommission
   
1.  
Die Revisionskommission besteht aus zwei ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Sie wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
   
2.  
Scheidet ein Mitglied der Revisionskommission vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
   
3.  
Die Revisionskommission prüft vor jeder Mitgliederversammlung den Jahresabschluss und den Bericht des Vorstandes.
   
4.  
Eine Kassenprüfung während des laufenden Geschäftsjahres durch die Revisionskommission ist möglich. Die Entscheidung darüber trifft die Revisionskommission nach eigenem Ermessen.
   
5.  
Zu den Prüfungen kann die Revisionskommission externe Personen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder ähnliche) heranziehen.
   
    §13 - Auflösung des Vereins
   
    Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hohenmölsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Grundschule in Granschütz zu verwenden hat. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Grundschule in Hohenmölsen zu unterstützen.
   
    §14 - Stellung des Finanzamtes
     
    Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Vereinszweck betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
   
    §15 - Sonstige Bestimmungen
   
1.  
Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht, welches folgendermaßen gewählt wird:
Zunächst bestimmt jede Partei einen Schiedsrichter. Erfüllt eine Partei das Verlangen der anderen Partei, einen Schiedsrichter zu benennen nicht innerhalb von zwei Wochen, so entscheidet der von der anderen Partei benannte Schiedsrichter als Alleinschiedsrichter. Die Entscheidungen der Schiedsrichter erfolgen einstimmig. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, wählen die beiden Schiedsrichter einen Obmann, der dann endgültig entscheidet.
   
2.  
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Schriftform. Die Satzung wurde angenommen durch Beschluss der Gründungsversammlung am DATUM in Granschütz. Sie tritt in Kraft am: DATUM
   
   
DOWNLOAD Beitrittserklärung (PDF 182 KB)
   
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Förderverein der Grundschule Granschütz e.V. • Dorfgemeinschaftshaus • Tauchaer Str. 1 • 06679 Hohenmölsen / OT Granschütz